Golf Areál Luby-Schönbach, s.r.o. - Homepage

Club Bedingungen und Konditionen

UNTERNEHMENSSTATUTEN

GOLF CLUB LUBY

Artikel I.
Grundlegende Bestimmungen und Name des Clubs

  1. Golf Club Luby z.s. /nachfolgend GC LUBY/ ist eine freiwillige Vereinigung von Bürgern gemäß dem Gesetz 89/2012 Slg. über die Vereinigung von Bürgern.
  2. Die Tätigkeit von GC LUBY wird durch diese Satzung geregelt.
  3. Der Name des Vereins ist Golf Club Luby z.s. ("Verein", "eingetragener Verein")


Artikel II.
Sitz

  1. Der Sitz von GC LUBY z.s. ist in Luby u Chebu.
  2. Anschrift des Sitzes der Vereinigung: GC LUBY z.s., Horní Luby 25, 351 34 Luby p.Skalná

 


Artikel III.
Zweck der Tätigkeit

  1. Zweck des GC LUBY ist es, für seine Mitglieder Bedingungen zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, Wettkampf- und Freizeitgolf und damit verbundene soziale und kulturelle Aktivitäten auszuüben.
  2. GC LUBY wird diese Aktivitäten auf dem Golfplatz in Luby durchführen. Die Bedingungen werden durch den Vertrag zwischen GC LUBY und dem Eigentümer oder Betreiber des Platzes geregelt.
  3. Um seine Ziele zu erreichen, kann der GC LUBY anderen Vereinen, Kammern oder Verbänden beitreten, wie z.B. dem Tschechischen Verband für Leibeserziehung, dem Tschechischen Golfverband und anderen.

 


Artikel IV.
Organisationen

Die Organe des GC LUBY sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Clubvorstand - Präsidium
  3. der Clubpräsident - Satzungsorgan
  4. Vereinssekretär
  5. Kontrollausschuss
  6. Entscheidungsausschuss

 


Artikel V.

Generalversammlung

  1. Eine Hauptversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Clubvorstand einberufen, wobei die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher informiert werden müssen.
  2. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Clubs zusammen.
  3. Nur Mitglieder, die ihre Beitritts- und sonstigen Gebühren vor der Versammlung vollständig bezahlt haben, haben eine entscheidende Stimme. Die anderen Mitglieder haben eine beratende Stimme.
  4. Die Generalversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
  1. Änderungen der Satzung
  2. Genehmigung des Haushaltsplans und des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 12 Absatz 1 dieser Satzung
  3. Bestimmung der Hauptlinien der Tätigkeit
  4. Wahl des Präsidenten, der Mitglied des Ausschusses ist
  5. Genehmigung der Vergütung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses

 

  1. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit ausschlaggebender Stimme erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch öffentliche Akklamation. Für die Änderung der Satzung ist eine Ja-Stimme des Golfplatzbesitzers erforderlich.




Artikel VI.
Wahl

  1. Das Exekutivorgan des GC LUBY ist ein dreiköpfiges Komitee (Präsidium), von dem zwei Mitglieder vom Course Owner ernannt und abberufen werden und ein Mitglied des Komitees von der alle fünf Jahre stattfindenden Wahl-Generalversammlung gewählt wird. Die Amtszeit der vom Parcourseigentümer ernannten Ausschussmitglieder endet mit ihrer Abberufung durch den Parcourseigentümer, die Amtszeit eines gewählten Ausschussmitglieds endet mit der Wahl eines neuen Ausschussmitglieds auf der Wahlvollversammlung.
  2. Der Ausschuss (Präsidium) entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
  1. Er setzt die Höhe der Aufnahmegebühren, der Überweisungsgebühren, der Jahresbeiträge und die Höhe der Mahngebühren für nicht zahlende Mitglieder fest.
  2. Organisiert sportliche, soziale und kulturelle Aktivitäten und kümmert sich um alle operativen Angelegenheiten des GC LUBY z.s.
  3. Sorgt für die Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Buchführung gemäß Artikel XII, Absatz 1,
  4. Schließt im Namen des Clubs einen Vertrag mit dem Eigentümer oder Betreiber des Golfplatzes gemäß Artikel III, Absatz 2 dieser Satzung,
  5. Schlichtet nach den Grundsätzen des gesunden Menschenverstandes Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vergehen von Mitgliedern, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Club stehen. Zu den Disziplinarmaßnahmen gehören Verwarnungen, Verweise und der Ausschluss aus dem Club.
  6. Aufnahme neuer Mitglieder, Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Mitglied des GC LUBY z.s. kann nur werden, wer der Satzung des GC LUBY z.s. zustimmt.
  7. Beschließt die Auflösung des Clubs und führt die damit verbundene Vermögensabwicklung durch.
  8. Genehmigt die Betriebsordnung des Platzes.
  9. Vergibt die Ehrenmitgliedschaft.
  10. Verhandelt mit juristischen Personen die Bedingungen für deren Mitgliedschaft.
  11. Führt ein Verzeichnis von Mitgliedern, die wiederholt ihre Mitgliedspflichten verletzen und gegen die Golfetikette und die Regeln verstoßen. Er ist berechtigt, eine solche Liste unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zu veröffentlichen.

 

  1. Die Sitzungen des Ausschusses (Präsidiums) werden vom Sekretär mindestens einmal im Quartal einberufen. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Mitgliedern des Ausschusses erforderlich. Über die Verhandlungen des Ausschusses, insbesondere über seine Beschlüsse, ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die in der nächsten Sitzung des Ausschusses genehmigt wird. Der Clubausschuss ist berechtigt, in begründeten Fällen eine Ermäßigung der Beiträge gegenüber den für den betreffenden Zeitraum angekündigten Beiträgen nach dem in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a) der Satzung vorgesehenen Verfahren zu beschließen.

 

Artikel VII. Präsident

Der Präsident des Clubs ist das statutarische Organ der Vereinigung. Der Präsident des GC LUBY z.s. wird von der Generalversammlung gewählt. Der Präsident vertritt den GC LUBY z.s. nach außen und nimmt im Namen des Clubs Rechtshandlungen gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung und des Ausschusses vor. Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen der Generalversammlung und des Ausschusses. Bei seiner Abwesenheit führt der Sekretär den Vorsitz in der Generalversammlung.

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Artikel VIII.
Sekretär

Der Sekretär wird vom Ausschuss gewählt. Der Sekretär führt die Geschäfte des Clubs nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes. Der Sekretär des Clubs ist begrifflich mit der STK des Clubs identisch. Seine Entlohnung für die Erfüllung seiner Aufgaben wird von der Generalversammlung des Clubs genehmigt.

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Artikel IX.
Mitglieder

  1. Ein Mitglied des Clubs hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, zu wählen und in die Organe des Clubs gewählt zu werden. Es hat ferner das Recht, das Spielfeld, das Clubhaus und andere Einrichtungen des Clubs zu benutzen und an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
  2. Das Clubmitglied ist verpflichtet, die Golfregeln und die Etikette zu beachten, den GC LUBY durch sein Verhalten nicht zu schädigen, die Satzung des GC LUBY zu befolgen und die Betriebsordnung des Platzes zu beachten. Er ist ferner verpflichtet, das Eigentum des Clubs, des Platzes und seiner Einrichtungen zu schonen und zu schützen und dies auch von anderen Benutzern zu verlangen. Ein Mitglied des Clubs ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Mahngebühren in der vom Clubausschuss gemäß Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a) der Satzung festgesetzten Höhe und Fälligkeit zu zahlen. Ein Mitglied, das im Laufe des Jahres aus dem Club ausscheidet, unterliegt den Bestimmungen von Artikel IX, Absatz 7 oder Absatz 8, je nachdem, wann seine Mitgliedschaft im Verhältnis zur Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags endete. Das Mitglied ist verpflichtet, die Website des Clubs, insbesondere die Informationen des Clubvorstands über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für jedes Kalenderjahr zu verfolgen.
  3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder, zahlen aber keinen Jahresbeitrag.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds erfolgt:
  1. durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied, die dem Clubvorstand in Papierform zugestellt wird,
  2. durch Ausschluss eines Mitglieds gemäß Artikel VI, Absatz 2(e) der Satzung
  1. Ein Mitglied, das aus dem GC LUBY ausgetreten ist oder ausgeschlossen wurde, hat keine vermögensrechtlichen oder sonstigen Ansprüche oder Rechte gegenüber dem GC LUBY.
  2. Die Mitgliedschaft ist ein persönlicher Vermögenswert und kann nicht vererbt, übertragen oder an eine andere Person abgetreten werden.
  3. Wenn der Clubausschuss gemäß Artikel VI (2) (a) der Satzung einen Jahresmitgliedsbeitrag festsetzt, der höher ist als der des Vorjahres, kann das Mitglied der Erhöhung des Jahresmitgliedsbeitrages vor Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrages durch Kündigung seiner Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres, für das der Jahresmitgliedsbeitrag festgesetzt wurde, widersprechen. In diesem Fall ist das Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag in der gleichen Höhe wie im Vorjahr zu entrichten, mit der Maßgabe, dass seine Mitgliedschaft am 31. Dezember des betreffenden Jahres erlischt. Der Ausschuss sorgt dafür, dass die Mitgliedschaft des Mitglieds zum 31. Dezember beendet wird. Die im vorstehenden Text vorgesehene Kündigung der Mitgliedschaft kann nicht zurückgenommen werden.
  4. Ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft nach der Bekanntgabe des Jahresbeitrags beendet, hat den Jahresbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
  5. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist immer am 14. Februar des Kalenderjahres fällig. Der Clubausschuss kann den Fälligkeitstermin abweichend festlegen. Bei verspäteter Zahlung verfährt der Ausschuss gemäß Artikel VI, Absatz 2, Buchstabe a) der Satzung und gemäß dem geltenden Recht der Tschechischen Republik. Die Verzugszinsen werden in Höhe des CNB-Repo-Satzes zuzüglich 7 Prozentpunkten für den Zeitraum vom Fälligkeitsdatum des Mitgliedsbeitrags bis zur Zahlung festgesetzt. In Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, richten sich die Beziehungen zwischen GC LUBY und seinen Mitgliedern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gegenüber Personen, die Mitglied des GC LUBY sind oder waren und mit der Zahlung ihrer fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Club in Verzug sind, ist der Club berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass der Schuldner für die Dauer der Verschuldung die Möglichkeit hat, den HCP-Ausgleich zu spielen.
  6. Jedes Mitglied, das am 1. Januar eines Jahres Mitglied des GC LUBY ist, ist vorbehaltlich der Absätze 7 bis 9 dieses Artikels verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr zu zahlen, unabhängig davon, wann es seine Mitgliedschaft im GC LUBY beendet hat.

 


Artikel X.
Rechnungsprüfer - Prüfungsausschuss

Die Generalversammlung von GC LUBY z.s. wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für eine jährliche Amtszeit. Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluss und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Prüfung vor.




Artikel XI. Schlichtungsausschuss

  1. Die Schiedskommission ist ein unabhängiges Organ des Vereins zur Entscheidung von Streitfragen, die zur Selbstverwaltung des Vereins gehören
  2. .
  3. Die Schiedskommission entscheidet insbesondere Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Gesellschaft über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Gesellschaft aus Verträgen. Die Schiedskommission prüft auch Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein.
  4. Die Schiedskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung kann bei der Wahl der Schiedskommission bestimmen, daß die Zahl der Mitglieder mehr als 3 beträgt, jedoch nicht durch 2 teilbar ist. Mitglied der Schiedskommission kann nur eine unbescholtene und voll geschäftsfähige Person sein, die nicht dem Vorstand oder der Kontrollkommission angehört.
  5. Die Amtszeit eines Mitgliedes der Schiedskommission beträgt vier Jahre.
  6. Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  7. Ein Mitglied der Schiedskommission ist von der Arbeit der Schiedskommission ausgeschlossen, wenn es durch die Umstände des Falles an einer unparteiischen Entscheidung gehindert wird oder gehindert werden könnte.
  8. Der Schiedsausschuß der Gesellschaft muß spätestens innerhalb von 9 Monaten in der Sache selbst entscheiden.
  9. Das Verfahren vor der Schiedskommission wird an dem Tag eingeleitet, an dem die Klage an die Adresse des Sitzes der Gesellschaft zugestellt wird. Die Schiedskommission kann nur in Anwesenheit aller ihrer Mitglieder verhandeln und entscheiden.
  10. Für das Verfahren vor der Schiedskommission gelten die §§ 40e - 40k des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg. über die Schiedsgerichtsbarkeit
  11. .

Artikel XII.
Management

  1. Das Vermögen des GC LUBA besteht in erster Linie aus den Aufnahme- und Jahresbeiträgen der Mitglieder und aus Spenden. Diese Einnahmen werden insbesondere für die Erfüllung der Verpflichtungen des Clubs aus dem Vertrag mit dem Eigentümer oder Betreiber des Golfplatzes gemäß Artikel III Absatz 2 und Artikel VI Absatz 2 Buchstabe d), für sportliche, gesellschaftliche und kulturelle Aktivitäten, für die Zahlung von Beiträgen aufgrund der Mitgliedschaft des GC LUBY in anderen Clubs, Kammern oder Verbänden gemäß Artikel III Absatz 3 und für die Bezahlung der Tätigkeit des Vorstandes verwendet.
  1. Der Sekretär ist verantwortlich für die Verwaltung des Vermögens und die Buchführung gemäß den geltenden Vorschriften.

 

Diese Statuten des Golfclubs Luby z.s. wurden in der Sitzung der Generalversammlung vom 25. April 2015 genehmigt.